Bürgeranwalt
Kein Studienplatz – Warum fällt ein Österreicher beim Medizinaufnahmetest nicht in den „Österreich-Topf“?
Herr F. aus Vorarlberg möchte Humanmedizin studieren und hat, weil er keine Matura hat, dafür eine Studienberechtigungsprüfung absolviert. 75 Prozent der Studienplätze sind grundsätzlich für Studieninteressenten aus Österreich reserviert. Herr F. fällt allerdings nicht in diese Quote, weil seine Studienberechtigungsprüfung nicht gleich wie eine Matura behandelt wird. Seine Chancen auf einen Studienplatz sind dadurch viel geringer. Volksanwalt Walter Rosenkranz sieht darin eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung.

Nachgefragt: Zu viel Wild im Wald? Sollte mehr geschossen werden, um die Schädigung junger Bäume zu verhindern
Im Jänner haben wir über eine Kärntner Waldbesitzerin berichtet, die sich verzweifelt an die Volksanwaltschaft gewandt hat: Es gebe viel zu viel Wild in ihrem Wald – Jungbäume könnten nicht mehr heranwachsen, weil sie vom Wild verbissen und zerstört würden. Um den Wald zu retten, müsse dringend mehr Wild geschossen werden. Nach Ausstrahlung der Sendung meldeten sich weitere Waldbesitzer mit ähnlichen Problemen bei unserer Redaktion. Nach der Sendung haben sich Bezirksjägermeister und Behördenvertreter bei einem Lokalaugenschein selbst ein Bild von den Wildschäden im Wald der Kärntnerin gemacht – und Maßnahmen beschlossen.

Volksanwalt Dr. Walter Rosenkranz

Auf Bundesebene ist er zuständig für das Polizei-, Fremden- und Asylrecht, die Land-, Forst- und Wasserwirtschaft, den Natur- und Umweltschutz, Gewerbe und Betriebsanlagen, Kindergärten, Schulen und Universitäten. Auf Landesebene prüft er Verkehrs- und Agrarangelegenheiten sowie Fragen zu Gemeindeabgaben.
Kontakt zur Volksanwaltschaft
Streit um Abrissbescheid – Muss ein Haus in Klosterneuburg wirklich abgetragen werden?
Herr K. aus Klosterneuburg hat zwei Bauvorhaben auf seinem Nachbargrundstück erfolgreich beeinsprucht. Im Vorjahr hat die Baubehörde dann plötzlich eine Überprüfung seines Hauses eingeleitet und im Juni 2023 einen Abriss angeordnet, da das Haus um 86 cm zu hoch gebaut sei. Herr K. vermutet, dass die Baupolizei sein Haus nur wegen seiner Einwendungen überprüft hat. Außerdem sei das Gebäude gar nicht zu hoch, denn die Baubehörde habe bei der damaligen Einreichung einen falschen Ausgangswert herangezogen. Muss Herr K. das Haus wirklich abreißen lassen?
